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Klug Fachgroßhandel für Kellereibedarf mbH
An den Nahewiesen 5
55450 Langenlonsheim
Telefon: (0) 67 04 / 93 30 - 0
Fax: (0) 67 04 / 93 30 - 34
Email: info@klug-gmbh.de
Öffnungszeiten Ladengeschäft
Montags - Freitags
7:30 - 17:00 Uhr
(durchgehend)
Im Herbst sind wir auch Samstags für Sie da.
ABG's
| Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Geltungsbereich a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der GmbH sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfol-gen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestell-bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen wer-den dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die GmbH ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Vertragspartner muß den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die GmbH absenden. 2. Vertragsabschluß a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträ-ge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrau-chern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lie-ferung später als 4 Monate nach Vertragsschluß, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, daß die GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der GmbH gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartnern unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der GmbH zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die GmbH als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. 3. Lieferung und Lieferverzug a) Der Versand an Unternehmer, juristische Per-sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen –auch innerhalb des-selben Versandortes- erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der GmbH befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr. Die GmbH wählt die Versendungsart. b) Lieferungen frei Bestimmungsort bedeuten An-lieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug be-fahrbare Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berech-net. c) Die GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leis-tung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner inner-halb angemessener Frist abzurufen. d) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, be-hördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der GmbH - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Ein-tritt solcher Ereignisse wird die GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Er-eignisse berechtigen die GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die GmbH von ihren Lieferver-pflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. e) Kommt die GmbH in Verzug und entsteht dem Vertragspartner dadurch ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurück-treten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er die GmbH eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wird der GmbH, wäh-rend sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend ver-einbarten Haftungsbegrenzungen. Die GmbH haf-tet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. f) Bei der Bestellung von Leihanlagen durch die GmbH ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Aufstellung notwendigen behördlichen Genehmi-gungen einzuholen und zu befolgen. Die GmbH weist diesbezüglich auf das Wasserhaushaltsgesetz und die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sowie auf das BImSchG hin. g) Konstruktions- oder Formänderungen, Abwei-chungen im Farbton sowie Änderungen des Lie-ferumfanges seitens des Herstellers bleiben wäh-rend der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ände-rungen oder Abweichungen unter Berücksichti-gung der Interessen der GmbH für den Käufer zumutbar sind. Sofern die GmbH oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden. 4. Verpackung Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. 5. Sachmängel a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Un-ternehmer, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sonderver-mögens nur unverzüglich, spätestens jedoch inner-halb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. b) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Män-gelrügen den Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. c) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverwei-gerung. d) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. e) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Besteller die gelieferten Flaschen vor Verwendung sterilisieren muss. Weiterhin sind die Flaschen auch vor Verwendung auf sichtbare Verunreinigungen und Beschädigungen zu überprüfen. Bei der Lieferung von Korkstopfen werden Reklamationen wegen Abbrechen oder Abreißen sowie wegen Geruchs oder Geschmacks nicht anerkannt. 6. Zahlung/ Kein Kontokorrent a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zah-lung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfol-gen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Die GmbH nimmt diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlung durch Wechsel gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig. b) Die GmbH ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leis-tungen Zahlungen zu verrechnen sind. c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung. d) Die Kontoauszüge der GmbH gelten als Rech-nungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die GmbH wird bei Über-sendung des Rechnungsabschlusses hierauf geson-dert hinweisen. e) Die GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vo-rauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechte-rung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebli-che Vermögensgefährdung eintritt. f) Die GmbH kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner der GmbH kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. 7. Leistungsstörungen a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Ver-tragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die GmbH kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstan-denen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Ver-tragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Ver-tragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. 8. Eigentumsvorbehalt a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die die GmbH aus der Ge-schäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der GmbH. b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die GmbH Miteigentum an der einheitli-chen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung ent-spricht. Erlischt das Eigentum der GmbH durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die GmbH, deren Mieteigentums-rechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt. c) Der Vertragspartner hat die der GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertrags-partners zu leisten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware anzuzeigen. d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, nicht durch die GmbH gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die GmbH in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumnsanteils abgetreten. Dies gilt bei Ein-stellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweilige Saldoforderungen. e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vor-behaltsware mit allen Nebenrechten an die GmbH ab. f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der GmbH die Abtre-tungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Ver-tragspartner seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die GmbH die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insge-samt um mehr als 10 %, so ist die GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. g) Im übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die GmbH von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbe-haltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Ver-tragspartner die gesamte Restschuld nicht inner-halb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die GmbH, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die GmbH ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluß jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der GmbH schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen. Die GmbH ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die GmbH zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die GmbH verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der GmbH entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
9. Haftung - in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, - bei arglistigem Verschweigen des Mangels, - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung hier auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt ist oder - nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 3 abschließend geregelt
11. Datenschutz Personenbezogene Daten werden in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Die GmbH wird Daten an Schutzorganisationen der Wirtschaft (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertraggemäßes Verhalten unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des BDSG übermitteln. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand Die Geschäftsräume der GmbH sind für beide Tei-le Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kauf-mann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Bad Kreuznach. Stand: August 2009 Download PDF Klug AGB 22.96 KB |


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